Beratung über die Leistungen der Kranken- und Pflegekassen; Pflegeberatung nach § 7a, und nach § 37 Abs. 3 SGB XI

Sie selbst, Ihr Partner, ein Elternteil oder ein anderes Familienmitglied benötigt Unterstützung. Sei es altersbedingt, durch Krankheit oder einen Unfall: Es tauchen viele Fragen auf, was als Nächstes zu tun ist. Unsere Pflegeberater vor Ort unterstützen Sie, eine passgenaue Lösung für Ihre Situation zu finden.
Wer kann die Pflegeberatung in Anspruch nehmen?
Grundsätzlich kann jeder telefonischen oder persönlichen Kontakt zu uns aufnehmen, der Fragen rund um das Thema Pflege hat oder Unterstützung bei der Bewältigung seines Alltags benötigt. Wir beantworten Ihnen Ihre Fragen und unterstützen Sie bei allen weiteren Schritten, dies kann z. B. auch die Beantragung eines Pflegegrades oder die Organisation einer Haushaltshilfe sein.
Persönliche Beratung zur Pflege
Aufgabe unserer PflegeberaterInnen ist es, Sie kompetent bezogen auf Ihren individuellen Hilfebedarf bzw. den Hilfebedarf Ihres Angehörigen zu beraten und Sie auf Wunsch bei der Auswahl von Angeboten zu unterstützen. Hierfür stellt Ihnen der PflegeberaterIn gerne die notwendigen Infomaterialien zur Verfügung. Unsere PflegeberaterInnen geben Ihnen als Experten vor Ort Informationen zu Fragen rund um das Thema Pflege sowie zu den unterschiedlichen Versorgungs- und Unterstützungsmöglichkeiten und den vielfältigen Kombinationsmöglichkeiten vor Ort. Bei Bedarf kommt unserer PflegeberaterIn auch gerne zu Ihnen nach Hause. Die Pflegeberatung ist für Sie kostenlos.
Einblicke in die Leistungen der Pflegeversicherung
Mit dem Pflegestärkungsgesetz II treten ab dem 01.01.2017 wesentliche Änderungen im Bereich der Pflegeversicherung in Kraft. Zum einen verändert sich der Begriff der Pflegebedürftigkeit, zum anderen werden die bisherigen Pflegestufen durch das neue System der Pflegegrade ersetzt. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff wird sich zukünftig nicht mehr an dem zeitlichen Pflegeaufwand, sondern an dem Grad der Selbstständigkeit orientieren. Aus der Schwere der Beeinträchtigung in den Bereichen der Selbstständigkeit wird dann der Pflegegrad anhand von Punktwerten ermittelt.
Gerne informiert Sie unsere Pflegeberatung vor Ort, was diese Änderungen für Sie bedeuten.
Wer ist pflegebedürftig?
Gemäß dem § 14 SGB XI sind Personen pflegebedürftig, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit aufweisen und deshalb die Unterstützung von anderen benötigen. Zudem sind Personen pflegebedürftig, die körperliche, kognitive oder psychische Belastungen oder gesundheitlich bedingte Einschränkungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können.
Pflegegrade
Je nach Schwere der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit werden betroffene Personen in den
- Pflegegrad 1 (geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit),
- Pflegegrad 2 (erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit),
- Pflegegrad 3 (schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit),
- Pflegegrad 4 (schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit) oder in
- Pflegegrad 5 Härtefall (schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung oder Vorliegen einer besonderen Bedarfskonstellation) eingeordnet. Je schwerer die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit, umso höher ist die Leistung aus der Pflegeversicherung.
Bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) werden die Ressourcen und Fähigkeiten des pflegebedürftigen Menschen differenziert erfasst. Zudem werden neben den klassischen Bereichen wie Körperpflege, Ernährung und Mobilität sowie hauswirtschaftliche Versorgung auch die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen sowie die Gestaltung des Alltagslebens und der sozialen Kontakte umfassend betrachtet.
Wo kann ich mehr erfahren?
Hilfreiche Informationen erhalten Sie auch auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG).
http://www.bmg.bund.de/themen/pflege.html