Satzung

In der folgenden Auflistung finden Sie die einzelnen Paragrafen der Satzung. Klicken Sie auf den Paragrafen, über den Sie mehr erfahren möchten. Alternativ können Sie die vollständige Satzung auch durch einen Klick auf untenstehenden Button als PDF-Datei downloaden.

§ 1 (Name und Sitz)

Der Verein führt den Namen „Türkischer Alzheimer Verein“.


Der Verein führt den Namenszusatz "Kultursensibler Umgang mit Demenz".


Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V."


Der Sitz des Vereins ist Köln.

§ 2 (Geschäftsjahr)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 (Zweck des Vereins)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.


Der Verein entwickelt, fördert und bietet Beratung und Betreuung für alle von der Alzheimer-Krankheit oder von anderen Demenzerkrankungen direkt oder indirekt betroffenen Menschen an. Besonderer Schwerpunkt der Arbeit liegt auf die Beratung und Betreuung von demenzerkrankten Menschen mit Migrationshintergrund und ihre pflegende Angehörige.


Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

 Das Informieren und Sensibilisieren der Öffentlichkeit, Fachkreisen sowie politische und gesellschaftliche Entscheidungsträger über die Alzheimer-Krankheit und ähnlicher Leiden, sowie das Verständnis und die Hilfsbereitschaft gegenüber den direkt oder indirekt Betroffenen mit Migrationshintergrund (Alzheimererkrankten und ihren Angehörigen)

 Aufbau von Informations- und Pflegeberatungsstellen
Anregung und Unterstützung von Gesundheits- und sozialpolitische Initiativen

 Anbieten von Kurse zur Pflege und Betreuung für Angehörige von  Alzheimererkrankten oder erkrankten ähnlichen Leidens

 Schaffen von Entlastungsangeboten durch Aufklärung, emotionale Unterstützung und öffentliche Hilfe für Angehörige Alzheimererkrankten oder erkrankten ähnlichen Leidens

 Initiierung und Unterstützung nach Möglichkeit die fachliche Fort- und Weiterbildung aller Berufsgruppen, die mit der kultursensiblen Altenpflege zu tun haben. Dazu gehören Berater, behandelnde Ärzte, Pfleger, Betreuer und sonstige Fachleute, die mit der Beratung, Behandlung und Rehabilitation von Alzheimererkrankten oder erkrankten ähnlichen Leidens beruflich zu tun haben.

 Unterstützung nach Möglichkeit wissenschaftliche Forschungsvorhaben auf dem Gebiet der Alzheimer-Krankheit und ähnlicher Leiden

 

§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 (Mittelverwendung)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

§ 6 (Verbot von Begünstigungen)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ("Ehrenamtspauschale") ausgeübt werden.


Der Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen nach § 670 BGB bleibt davon unberührt. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.


 Ordentliche Mitglieder können alle natürliche und juristische Personen werden, die die in § 3 genannten Zwecke unterstützen und sich verpflichten, die Vereinsarbeit nach Maßgabe der "Leitsätze zur Qualität der Arbeit des Türkischer Alzheimer-Vereins" zu leisten.


 Fördernde Mitglieder können alle volljährige natürliche Personen und alle juristische Personen werden, die bereit sind, die in § 3 genannten Zwecke materiell durch Spenden und Beiträge zu fördern. Sie haben kein Stimmrecht.


Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.


Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.


Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.


Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.
Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 9 (Beiträge)

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

Die Mitgliederversammlung setzt den monatlichen Mitgliedsbeitrag fest. Die Staffelung der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach der Rechtsform der Mitgliedschaft.

Die Beiträge sind möglichst bis zum dritten Tag des Monats zu entrichten.

§ 10 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, das fachliche Beirat, die Arbeitsausschüsse.

§ 11 (Mitgliederversammlung)

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere


 die Wahl und Abwahl des Vorstands,
 Entlastung des Vorstands,
 Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,

 Wahl der Kassenprüfern/innen,
 Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
 Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
 Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
 Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie
 weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.


Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.


Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.


Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.


Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.


Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.


Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.


Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.


Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 (Vorstand)

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von fünf Jahren einen Vorstand. Dem Vorstand sollen Angehörige, professionelle und ehrenamtliche Betreuer, Fachleute sowie fachlich interessierte Personen angehören.

Der Vorstand besteht aus:


 dem / der Vorsitzenden
 einem / einer Stellvertreter/in
 dem / der Schatzmeister/in


Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzenden, den/die Stellvertreter/in und den/die Schatzmeister/in je allein vertreten.


Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.


Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet durch Rücktritt oder mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet aus sonstigen Gründen aus, so wird durch den verbleibenden Vorstand ein/ eine Vertreter/in bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 13 Geschäftsführung

Die Geschäftsführung des Vereins obliegt dem Vorstand, der sich eine eigene Geschäftsordnung gibt. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er kann einzelne Mitglieder seines Gremiums, des Vereins und der Beiräte mit besonderen Aufgaben betrauen.

Der Vorstand kann eine/n hauptamtlichen Geschäftsführer/in bestellen.


Sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt, fasst der Vorstand seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.


Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Die schriftliche Zustimmung ist unverzüglich einzuholen.

Der im schriftlichen Verfahren gefasste Beschluss ist in der nächsten Vorstandssitzung mit dem Ergebnis der Abstimmung im Sitzungsprotokoll zu protokollieren.

§ 14 (Kassenprüfung)

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

§ 15 (Fachlicher Beirat)

Der fachliche Beirat berät den Vorstand bei Entscheidungen, die besondere fachliche Kompetenz erfordern. Er besteht aus bis zu zehn Mitgliedern, die vom Vorstand berufen werden.

§ 16 (Arbeitsausschüsse)

Der Verein soll Arbeitsausschüsse einsetzen, die den Vorstand bei der Durchführung der Aufgaben des Vereins unterstützen. Die Mitglieder der Arbeitsausschüsse werden vom Vorstand berufen.

§ 17 (Datenschutz)

Personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins werden zur Erfüllung der satzungsmäßigen Ziele und Aufgaben des Vereins unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), gespeichert, übermittelt und verändert.


Jeder Betroffene hat ein Recht auf:

 Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten sowie den Zweck der Speicherung;


 Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, sofern sie unrichtig sind;


 Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, soweit ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt;


 Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, sofern die Speicherung unzulässig war.


Sowohl den Organen des Vereins als auch den Amtsträgern und Mitarbeitern des Vereins ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sie sonst zu nutzen.

Diese Pflicht besteht über das Ausscheiden des o. g. Personenkreises aus dem Verein hinaus.

§ 18 (Auflösung des Vereins)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Deutsche Leukämie-Forschungs-Hilfe (DLFH) -Aktion für krebskranke Kinder-Ortsverband Mannheim e.V.

Errichtet am 25. März 2017 in Köln
Überarbeitet am 09.05.2018 im Rahmen der Mitgliederversammlung
Überarbeitet und beschlossen am 20.12.2020 im Rahmen der Mitgliederversammlung durch schriftliche Beschlussfassung.

Satzung Türkischer Alzheimer Verein e.V.